Schadengutachten
Im Rahmen eines Schadengutachtens wird der zur Behebung des Schadens notwendige Schadenumfang erfaßt, detailiert beschrieben und die voraussichtlichen Reparaturkosten ermittelt. Sodann wird der Wert
des Fahrzeuges vor dem Schadeneintritt, der sogenannte Wiederbeschaffungswert, sowie im Totalschadenfall der Wert des beschädigten Fahrzeuges, der sog. Restwert ermittelt.
Ein Schadengutachten gibt ausserdem Auskunft über eine etwaige Wertverbesserung, Wertminderung, die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer, evtl. anfallende Umbauarbeiten und die Höhe des
Nutzungsausfalles. Ein Gutachten gibt Auskunft über den Betriebszustand des beschädigten Fahrzeuges und eine eventuell mögliche Notreparatur, was sich auf die Erstattung von Nutzungsausfall- oder
Mietwagenkosten auswirkt.
Aufgrund der schriftlichen und bildlichen Dokumentation kann ein Schadengutachten bei der Rekonstruktion des Schadenherganges dienlich sein, es hat beweissichernden Charakter. Bei einem späteren
Verkauf des Fahrzeuges dokumentiert das Schadengutachten den damaligen Schadenumfang.
Reparaturkosten
Die kalkulierten Reparaturkosten sind die Kosten, die erforderlich sind, um den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall wieder herzustellen.
Die Kostenkalkulation basiert grundsätzlich auf Vorgabezeiten des Herstellers für den Einbau von Neuteilen, den empfohlenen Ersatzteil-Listenpreisen, bekannten Zu- oder Abschlägen und
Erfahrungswerten des Sachverständigen in Bezug auf Richt- und Instandsetzungsarbeiten.
Bagatellschaden
Als Bagatellschaden bezeichnet man einen auch für technische Laien erkennbar geringen Schaden insbesondere an Außenteilen der Karosserie eines PKW. Dies betrifft Schäden mit voraussichtlichen
Instandsetzungskosten bis zu 700 Euro und ohne Einschränkung der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
In diesen Fällen kann die Haftpflichtversicherung einen Ersatz der Kosten für eines vom Geschädigten in Auftrag gegebenen Gutachtens mit Berufung auf die sog. "Schadenminderungspflicht" ablehnen. Es
kann dann auf Basis eines Kostenvoranschlages oder der Reparaturkostenrechung abgerechnet werden. Empfehlenswert ist dann jedoch, die Schäden selbst zur Beweissicherung zu fotografieren.
Dies trifft nicht zu, wenn am Fahrzeug versteckte Schäden nicht auszuschließen sind (z. B. Schäden an innenliegenden Teilen, Anstoß gegen Räder oder Anhängerkupplung), wenn für die Festlegung von
Wertminderung oder Abzügen ein neutraler Sachverständiger benötigt wird oder wenn die Reparaturkosten bereits den Fahrzeugwert erreichen könnten (wirtschaftlicher Totalschaden). Auch bei streitiger
Schadenhöhe kann ein Gutachten bereits bei geringen Reparaturkosten gerechtfertigt sein.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Besitzverhältnisse, den festgestellten Fahrzeugzustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschäden, die
Sonderausstattungen und Zubehör, die Fälligkeit von Haupt- und Abgasuntersuchungen, die regionale und saisonale Marktlage sowie alle übrigen im wesentlichen den Wert des Fahrzeuges beeinflussenden
Faktoren.
Hierbei sind drei verschiedene Varianten der Besteuerung zu unterscheiden:
Restwert
Ist das beschädigte Fahrzeug nicht gänzlich zerstört, lässt es sich noch verwerten.
Der Erlös für das beschädigte Fahrzeug wird vom Sachverständigen eingeschätzt und in der Regel durch drei Angebote von Autoverwertungen und Autohäusern bestätigt.
Veränderungen, Demontagen und Umbauten können den Wert des Fahrzeugs mindern.
Der Kfz-Brief darf nicht entwertet sein.
Wertminderung
Da die Instandsetzungsarbeiten aufgrund hohem technischen Standard sehr professionell ausgeführt werden können, kommt der technische Minderwert eher selten zum Tragen.
Im Einzelnen werden folgende Einflussfaktoren berücksichtigt:
Allgemeine Marktlage, Marktsituation für das Fahrzeugmodell/ -typ, Fahrzeugneu- bzw. Wiederbeschaffungswert, technischer Zustand und Art der Beschädigungen sowie deren Reparaturweg (Erneuern,
Instandsetzen, Lackieren, Rückverformen).
Weist das Fahrzeug bereits instandgesetzte Vorschäden auf, fällt die merkantile Wertminderung entsprechend niedriger aus oder entfällt ganz.
Nutzungsausfall
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall erhalten Sie von der gegnerischen Versicherung in der Regel für die Reparaturdauer wahlweise einen Ersatzwagen oder den abstrakten Nutzungsausfall.
Reparaturdauer
Die im Gutachten vermerkte Reparaturdauer gibt die Anzahl der zur fachgerechten Reparatur erforderlichen Arbeitstage wieder. Wartezeiten durch hohe Auslastung der Werkstatt, Fahrzeugverbringung bei
z.B. Fremdlackierung oder die Ersatzteilbeschaffung bleiben in der Regel bei der Gutachtenerstellung ohne Berücksichtigung.
Sollte einer dieser Gründe zu einer längeren Reparaturdauer führen, so lässt sich dies i. d. R. mittels Rechnung oder Vergleichbarem nachweisen.
Warum sollten Sie einen freien unabhängigen Sachverständigen beauftragen?
Sie hatten einen Verkehrsunfall und melden diesen bei der Haftpflichtversicherung. Diese bietet Ihnen an einen Sachverständigen zu schicken. Sie können aber auch einen freien Sachverständigen Ihrer
Wahl zu Rate ziehen, welcher ein unabhängiges Gutachten für Sie erstellt und nicht die Interessen der Versicherung vertritt.
Beauftragen Sie daher besser den Sachverständigen Ihres Vertrauens mit der Schadenschätzung.
Warum reicht ein Kostenvoranschlag zur Regulierung mit der gegnerischen Versicherung meist nicht aus?
Der Kostenvoranschlag berücksichtigt lediglich die voraussichtlich zu erwartenden Reparaturkosten.
Nicht berücksichtigt, aber entscheidend für die Beurteilung der Reparaturfreigabe, sind der Wiederbeschaffungswert, der Restwert im Totalschadenfall, der Nutzungsausfall sowie eventuelle Vorschäden
im Schadenbereich und instandgesetzte Vorschäden.
Bei Fahrzeugen jüngeren Baujahres wird außerdem die merkantile Wertminderung, die bei entsprechender Schadenhöhe und Fahrzeugwert durchaus auch vierstellig ausfallen kann, berücksichtigt. Werkstätten
können diese nicht ermitteln und festlegen.
Was bedeuten die verschiedenen Beurteilungen im Gutachten?
In der Regel werden im Haftpflichtschadenbereich folgende Fälle unterschieden:
Diese hier genannten Grenzen gelten nur im Haftpflichtschadenfall. Im Kaskoschadenfall sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren, da diese bei Kaskoschäden weisungsberechtigt ist.
Wie wirken sich Vorschäden auf den Wiederbeschaffungswert oder die Reparatur aus?
Vorschäden müssen bei der Schadenkalkulation berücksichtigt werden, sofern Sie im Schadenbereich liegen.
Hierbei schätzt der Sachverständige die Wertverbesserung durch die Reparatur ein und nimmt einen entsprechenden Abzug bei den entsprechenden Bauteilen vor. Dabei können Abzüge beim Ersatzteil oder Abzüge in der Lackierung vorgenommen werden. Auch pauschale Abzüge für die Vorschäden sind möglich.
Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor und ist der Wiederbeschaffungswert genau zu ermitteln. So werden sämtliche Vorschäden, hierzu gehören auch fachgerecht instandgesetzte Schäden, am Fahrzeug bei der Wertermittlung berücksichtigt.
Wie werden instandgesetzte Vorschäden erkannt?
Ist die Reparatur fachgerecht durchgeführt, lassen sich Vorschäden mit bloßem Auge schwer erkennen, daher behelfen sich die Sachverständigen mit einem Lackschichtdickenmesser. Dieser misst die genaue Lackschichtdicke an einer ausgewählten Stelle des Fahrzeugs. Somit werden Nachlackierungen wie auch mit Spachtel instandgesetzte Flächen erkannt.
Wann brauche ich eine Fahrzeugbewertung?
Oldtimerbewertung
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